
In Rostock bahnt sich ein Rechtsstreit zwischen der Stadt und dem Jugendhilfeträger GeBEG mbH an, der sich um mehrere Hunderttausende Euro dreht. Eine Verhandlung am Landgericht Rostock wurde kürzlich vertagt. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht eine unterschiedliche Auslegung eines früheren Vertrags zu den finanziellen Ansprüchen des Jugendamtes gegenüber dem Träger. Stadt und GeBEG haben sich auf einen weiteren Gerichtstermin für Ende Juni verständigt.
Die Hansestadt Rostock fordert vom Jugendhilfeträger GeBEG rund 461.000 Euro zurück. Im Gegenzug erhebt GeBEG den Anspruch auf circa 530.000 Euro, die als einbehaltene Gelder von der Stadt einbehalten wurden. Ein maßgeblicher Streitpunkt in diesem Konflikt ist die Qualifikation der Mitarbeiter von GeBEG, die für die Hilfen zur Erziehung verantwortlich waren. Die Stadt behauptet, dass GeBEG unqualifizierte Mitarbeiter eingesetzt und dafür abgerechnet habe.
Hintergrund und Ermittlungen
Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen hat die Staatsanwaltschaft bereits gegen den Geschäftsführer und Prokuristen von GeBEG ermittelt. Diese Ermittlungen wurden jedoch im Jahr 2022 gegen Zahlung von je 5.000 Euro eingestellt. GeBEG wiederum vertritt die Ansicht, dass der Einsatz der Mitarbeiter durch eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit der Stadt gedeckt war.
Zusätzlich hat sich der Jugend- und Sozialsenator Steffen Bockhahn in den Fall eingeschaltet. Er hat eine Rückforderung des Jugendamtes an GeBEG ausgesetzt und strebt weitere Verhandlungen an. Doch diese Entscheidung wirft Fragen auf. Ein Verwaltungsexperte äußert Zweifel, ob Bockhahn rechtmäßig gehandelt hat. Laut der Pressestelle der Stadt war das Vorgehen des Senators jedoch notwendig, um möglichen Schaden von der Stadt abzuwenden.
Vergleichbare Fälle und rechtliche Einordnungen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Februar 2021 beleuchtet ähnliche rechtliche Fragestellungen, bei denen es um die Ansprüche von Jugendhilfeeinrichtungen ging. Dieser Fall zeigt die komplexe rechtliche Landschaft im Bereich der Jugendhilfe auf, insbesondere im Hinblick auf die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, die nach § 78b SGB VIII bestehen. Auch die Stadt Rostock und GeBEG könnten von den rechtlichen Prinzipien profitieren, die in diesem und weiteren juristischen Auseinandersetzungen ausgeweitet wurden.
Insgesamt ist der Konflikt zwischen Rostock und GeBEG ein prägnantes Beispiel für die Herausforderungen und Unsicherheiten, die in der Jugendhilfe bestehen. Die Frage, inwieweit aus den vertraglichen Vereinbarungen Rückforderungsansprüche hergeleitet werden können, bleibt vorerst ungeklärt und wird wohl auch in der nächsten Verhandlung Ende Juni erneut erörtert werden müssen.
Für die betroffenen Mitarbeiter und die Hilfseinrichtungen könnte das Urteil weitreichende Folgen haben, denn das Thema Personaleinsatz und Qualifikation in der Jugendhilfe steht mehr denn je im Fokus der öffentlichen Diskussion.
Für weitere Details zu den rechtlichen Hintergründen wird auf das Urteil des BGH von 2021 verwiesen, dass in der Thematik der Jugendhilfe von Bedeutung ist, sowie auf die umfassenden aktuellen Informationen von ndr.de und nwb.de.