
Am 22. Februar 2025 kam es am Bergener Bahnhof im Landkreis Vorpommern-Rügen zu einem Vorfall, bei dem die Polizei irrtümlicherweise eine Wahlkampfaktion der Grünen stoppte. Die Unterstützer der Grünen verteilten in der morgendlichen Aktion so genannte Pendlerpakete, als ein Passant, der sich als Vertreter der AfD zu erkennen gab, die Rechtmäßigkeit der Verteilaktion in Frage stellte. Diese Meldung führte dazu, dass die Polizei mit zwei Beamten vor Ort erschien und die Wahlkämpfer belehrte, dass ihre Aktion ohne Genehmigung nicht statthaft sei. Laut NDR wurden den Aktivisten mündliche Platzverweise erteilt, denen sie nachkamen.
Die Polizeiinspektion Stralsund bestätigte, dass die Beamten ursprünglich von der Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis ausgegangen waren. Nach einer eingehenden Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Verteilung von Wahlflyern keine solche Genehmigung erforderte. Dies führte dazu, dass der erteilte Platzverweis als unzulässig eingestuft wurde. Der gesamte Vorfall wird nun intensiv nachbereitet, um ähnliche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden. Die Kontroversen über die Genehmigung von Wahlkampfmaßnahmen werfen auch Fragen zur Fairness des Wahlkampfgeschehens auf.
Rechtslage zur Sondernutzungserlaubnis
Im Kontext der Ereignisse am Bergener Bahnhof wird deutlich, dass in Deutschland die Regeln für die politische Werbung auf öffentlichen Wegen klar geregelt sind. So dürfen Parteien und Wählervereinigungen in der Regel ohne spezielle Erlaubnis Wahlwerbung verteilen, solange keine anderen gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. In diesem speziellen Fall war die Frage der Sicherheit des Verkehrs und der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs entscheidend. Das Neueste berichtet, dass die Polizei fälschlicherweise annahm, dass diese Voraussetzungen für die Grüne Aktion nicht erfüllt waren.
Die Anforderungen, die nach dem Hamburgischen Wegegesetz (§ 19 Abs. 1, Satz 4) zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nötig sind, umfassen unter anderem das Fehlen von sicherheitsrelevanten Einschränkungen und die Wahrung des Gemeingebrauchs. Daher ist die Verbreitung von Wahlwerbung für politische Zwecke auf öffentlichen Wegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich erlaubt. Es kann auch ein formaler Antrag gestellt werden, aber dieser wäre in diesem Fall nicht nötig gewesen. Die Polizei hätte die Aktion der Grünen also nicht unterbinden dürfen.
Der Vorfall wirft ein Schlaglicht auf die zunehmenden Spannungen zwischen politischen Parteien während des Wahlkampfs, und die Rolle, die die Polizei in der Umsetzung von Wahlrechtsvorschriften spielt. Die Polizeikontrolle wurde von einem AfD-Vertreter initiiert, was die Bedenken hinsichtlich der Neutralität und Fairness der Polizei während politischer Auseinandersetzungen weiter verstärkt.