
Am 31. Januar 2025 wurde der Alte Friedhof in Strasburg im Landkreis Vorpommern-Greifswald Schauplatz einer unerhörten Störung der Totenruhe. In einem Zeitraum zwischen Donnerstagnachmittag und Freitagmorgen wurden mehr als 50 Gräber schwer beschädigt. Grabsteine wurden umgestürzt und teils vollkommen zerstört. Bürgermeister Klemens Kowalski zeigte sich empört über die Zerstörung und bezeichnete die Taten als einen Angriff auf die Kultur des Gedenkens und des Respekts gegenüber den Verstorbenen.
Die Stadt hat die Angehörigen der Verstorbenen dazu aufgerufen, ihre Gräber zu überprüfen und jedwede Schäden zu melden. Gleichzeitig sucht die Polizei nach Zeugen, die verdächtige Beobachtungen in der Nacht gemacht haben könnten. Die Ermittlungen laufen wegen der Störung der Totenruhe sowie wegen Sachbeschädigung, die beide schwerwiegende Delikte darstellen.
Rechtliche Grundlagen der Störung der Totenruhe
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Störung der Totenruhe sind im deutschen Strafgesetzbuch unter § 168 geregelt. Die Regelung hat das Ziel, das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Gesellschaft sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen zu schützen. Nur vorsätzliche Störungen sind strafbar; fahrlässige Handlungen hingegen bleiben straffrei. Zu den Arten von Störungen gehören unter anderem Grabschändungen und der Diebstahl von Urnen.
Die Strafe für die Störung der Totenruhe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen. Dieses Offizialdelikt ermöglicht den Ermittlungsbehörden, auch ohne einen Antrag Dritter tätig zu werden. Zudem beträgt die Verjährungsfrist für dieses Delikt fünf Jahre, was bedeutet, dass rechtliche Schritte unter Umständen auch Jahre nach der Tat eingeleitet werden können.
Kontext zur Obduktion
Im Zusammenhang mit der Störung der Totenruhe könnte auch die Frage nach Obduktionen aufkommen. Eine Obduktion, auch bekannt als Autopsie oder innere Leichenschau, dient der Klärung von Todesursachen und -umständen. Sie wird in der Regel von Pathologen oder Rechtsmedizinern durchgeführt und kann aus verschiedenen Gründen, wie etwa einem Verdacht auf Straftaten oder unklaren Todesursachen, angeordnet werden.
Obduktionen gelten nicht als Körperverletzung oder Sachbeschädigung, könnten jedoch theoretisch auch als Störung der Totenruhe eingestuft werden, solange diese unautorisiert erfolgt. In Deutschland werden nur 1 bis 2 Prozent der Toten obduziert, was die Thematik als sensibel erscheinen lässt. Zudem muss eine Obduktion sowohl bei natürlichen als auch bei unnatürlichen Todesursachen ärztlich angeordnet werden, und zwar in der Regel durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht.
Diese erschreckenden Vorfälle auf dem Friedhof in Strasburg werfen somit nicht nur Fragen zu den rechtlichen Konsequenzen der Taten auf, sondern auch zu den grundlegenden Prinzipien der Pietät und des Respekts, die der Gesellschaft und den Hinterbliebenen so wichtig sind.