
In einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Heringsdorf und den Betreibern von Kur- und Reha-Kliniken geht es um die Forderung von 1,6 Millionen Euro aus Kurabgaben. Wie die Ostsee-Zeitung berichtet, sind derzeit mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald sowie dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig. Die Ursache des Streits reicht bis ins Jahr 2021 zurück, als die Heringsdorfer Kurabgabensatzung für unwirksam erklärt wurde.
Der Geschäftsführer der Medigreif, Dietmar Enderlein, klagte gegen die Gemeinde. Medigreif betreibt drei Reha-Einrichtungen in Heringsdorf und sah sich mit offenen Forderungen aus dem Jahr 2022 konfrontiert, die nun vollstreckt werden. Rechtsanwältin Dr. Maren Wittzack, die die Gemeinde vertritt, äußert, dass die Berücksichtigung der Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) keine gesetzliche Grundlage gehabt habe. Eine gesetzliche Regelung, die die Einbeziehung der ÖPNV-Kosten ermöglicht hat, trat erst Mitte 2021 in Kraft.
Rechtsklarheit durch Gerichtsurteile
Die Klinikbetreiber sind verpflichtet, die Kurabgaben entweder über Pauschalen ihrer Reha-Kostenträger oder direkt von den Patienten zu erheben und an die Gemeinde weiterzuleiten. In mehreren Eilentscheidungen bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Wirksamkeit der Satzungen ab 2022. Ein viel diskutiertes Urteil von 2024 brachte Rechtsklarheit für die Kommune, nachdem die Kurabgabensatzung von 2021 rückwirkend in einer Gemeinderatssitzung angepasst wurde.
Ab dem Jahr 2022 sind die Bescheide nun sofort vollziehbar, und es wurden keine rechtlichen Mängel in den Satzungen festgestellt. Anträge der Klinikbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt, und ein Beschluss zur Vollstreckung offener Forderungen wurde gefasst. Alle Gäste der Gemeinde müssen die Kurabgabe zahlen; Ausnahmen sind nur bei ärztlicher Anordnung zulässig.
Gesetzliche Grundlagen der Kurabgabe
Die gesetzlichen Grundlagen der Kurabgabe sind im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern verankert. Nach diesem Gesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, eine Kurabgabe erheben. Diese Abgabe dient hauptsächlich der Deckung besonderer Kosten für öffentliche Einrichtungen, die für Kur- und Erholungszwecke notwendig sind. Zudem können Gemeinden auch laufende Fremdenverkehrsabgaben erheben, um ihre Ausgaben zu decken, wie aus Informationen von Haufe hervorgeht.
Die Kurabgabe wird von ortsfremden Gästen erhoben, die die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben. Für ortseigenen Personen, die im Erhebungsgebiet wohnen oder arbeiten, gelten in der Regel Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Reisende, die Unterkunft anbieten, sind ebenfalls verpflichtet, die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen.
Insgesamt steht die Gemeinde Heringsdorf also vor der Herausforderung, die rechtlichen Aspekte der Kurabgaben von Gästen und die damit verbundenen finanziellen Forderungen klarzustellen und durchzusetzen.